Nachweis der Kampfmittelfreiheit im Rahmen der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW)
Im Baurecht Nordrhein-Westfalen ist im § 16 Abs. 1 BauO NW geregelt, dass Grundstücke für bauliche Anlagen geeignet sein müssen und dass der Bauherr vor Beginn eines Bauvorhabens die Kampfmittelfreiheit nachweisen muss.
Diese Maßnahme ist nur relevant, wenn Arbeiten im Boden vorgenommen werden sollen.
Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen.
Sollten also Arbeiten im Boden durchgeführt werden, so muss per Formularvordruck ein Antrag zur Luftbildauswertung bei der nebenstehend genannten Abteilung oder unter kampfmittel@hennef.de gestellt werden.
Da der Umgang mit Kampfmitteln besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, unterhält das Land Nordrhein-Westfalen zur Unterstützung der Gemeinden einen staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst.
Der staatliche Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf führt aufgrund seiner Fachkompetenz und Zuständigkeit eine Luftbildauswertung durch.
Die Bearbeitungszeit bei der Bezirksregierung kann bis zu ca. sechs Wochen betragen.
Anschließend wird das Ergebnis dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Für die Luftbildauswertung werden keine Gebühren erhoben.
Sollte sich aufgrund der Luftbildauswertung ein Anhaltspunkt für einen Kampfmittelverdacht ergeben wird eine weitere Untersuchung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes vor Ort notwendig.
Im Rahmen dieser Untersuchung können für den Grundstückseigentümer eventuell Kosten für vor- und nachbereitende Maßnahmen, z.B. Zugänglichkeit Grundstück, Bodenarbeiten gemäß den Vorgaben des Kampfmittelbeseitigungsdienstes, Wiederherrichtung des ursprünglicher Zustandes, etc. anfallen.
Kampfmittelfunde
Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und umgehend die nebenstehenden Mitarbeiter des Bereiches Zivil- und Bevölkerungsschutz der Stadt Hennef zu informieren.
Alternativ (außerhalb der Dienstzeiten) ist die nächstgelegene Polizeidienststelle (Polizeiwache Hennef, 02242-943521 oder Notruf 110) zu benachrichtigen.
Rechtsgrundlage
§ 16 Abs. 1 BauO NW
Folgende Daten benötigen Sie zum Ausfüllen des Antrags:
- Persönliche Daten der antragsstellenden Person,
- Daten zu einer möglichen Belastung eines Grundstücks mit Kampfmitteln,
- Persönliche Daten zum Grundstückseigentümer*in, wenn Sie als antragsstellende Person dies nicht selbst sind,
- Angaben zum Grundstück,
- Angaben zu möglichen Leitungen oder archäologische Fälle,
- Lageplan/Kartenasschnitt des Grundstücks,
- Versorgungsleitpläne
Die bearbeitende Stelle braucht diese Informationen, um Ihr Anliegen prüfen zu können. Soweit Angaben verpflichtend angegeben werden müssen, sind diese in der Beschriftung des Feldes oder der Auswahlmöglichkeiten gekennzeichnet. Soweit Sie bei den freiwilligen Angaben nichts eintragen, kann es sein, dass Sie später nochmals nach den fehlenden Informationen gefragt werden. Dabei kann es zu Verzögerungen kommen.