Wohnungsgeberbestätigung gem. § 19 Abs. 3 Bundesmeldegesetz

Vorbemerkungen

Mit diesem Formular können Sie eine Wohnungsgeberbestätigung (PDF) erstellen.

 

Bei Fragen können Sie sich an das Bürgerzentrum wenden (Tel. +49 2242 888-610, E-Mail: buergerzentrum@hennef.de).

Datenschutzerklärung

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Hiermit erteile ich freiwillig meine Einwilligung zur Verarbeitung meiner Daten und erkenne nachfolgende Datenschutzerklärung der Stadt Hennef an.

Verantwortlicher:

Stadt Hennef
Der Bürgermeister
Frankfurter Str. 97
53773 Hennef

Kontaktaufnahme: 02242/888-0 oder unter info@hennef.de


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Die Daten werden zur Bearbeitung Ihres Antrags benötigt, nicht an Dritte weitergegeben und gelöscht, sobald der Zweck der Speicherung entfällt und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten mehr bestehen. Sie haben folgende Rechte zur Verarbeitung Ihrer Daten: Auskunft, Berichtigung, Einschränkung, Widerspruch und Löschung und Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde.

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Dieses finden Sie unter www.hennef.de/datenschutz.

 

Informationen zu Wohnungsgeberbestätigungen

Informationen zu Wohnungsgeberbestätigungen ►

 

Am 01. November 2015 trat das überarbeitete Bundesmeldegesetz in Kraft und löste die bisher bestehenden melderechtlichen Vorschriften ab.

 

Gemäß § 19 BMG ist die Vorlage einer vom Wohnungsgeber bzw. vom Vermieter ausgestellten schriftlichen Bestätigung über den erfolgten Wohnungsbezug verpflichtend. 

 

Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, wenn ein tatsächlicher Bezug der Wohnung weder stattfindet noch beabsichtigt ist. Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 Bundesmeldegesetz dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Das Unterlassen einer Bestätigung des Einzugs sowie die falsche oder nicht rechtzeitige Bestätigung des Einzugs können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

 

Bei einer elektronischen Bestätigung gegenüber der Meldebehörde erhalten Sie eine Einreichungs-ID, diese funktioniert als Zuordnungsmerkmal. Dieses Zuordnungs-merkmal müssen Sie als wohnungsgebende der meldepflichtigen Person für die Anmeldung des Wohnsitzes mitteilen. Bei einer schriftlichen Bestätigung über ein Formular, muss die Wohnungsgeberbestätigung bei der Anmeldung des Wohnsitzes von der meldepflichtigen Person im Original vorgelegt werden.

 

Hinweis

Der / Die Wohnungsgeber*in und gegebenenfalls der/die abweichende Eigentümer*in muss das ausgedruckte Formular unterscheiben.

Wohnungsgeber*in oder beauftragte Person

 

Kontaktperson

Anschrift

Eigentümer*in

 

Kontaktperson

Anschrift

Angaben zur Wohnung

Bitte geben Sie hier nur die führende Hausnummer ein. Der nachgestellte Buchstabe ist in das Feld „Hausnummer-Zusatz“ einzutragen. Bei zusammengesetzten Hausnummern (z.B. 38-40 oder 42-48) ist der zweite Teil ebenfalls in das Feld „Hausnummer-Zusatz“ einzutragen.

Personen die in die Wohnung eingezogen sind
all fields marked with a (*) are required and must be filled out
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