Antrag Brauchtumsfeuer

Vorbemerkungen

Mit diesem Antrag können Sie online ein Brauchtumsfeuer anzeigen.

 

Alternativ können Sie sich an die Abteilung Allgemeines Ordnungswesen wenden (Tel. +49 2242 888-775,
E-Mail: ordnungsverwaltung@hennef.de).

Datenschutzerklärung

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Hiermit erteile ich freiwillig meine Einwilligung zur Verarbeitung meiner Daten und erkenne nachfolgende Datenschutzerklärung der Stadt Hennef an.

Verantwortlicher:

Stadt Hennef
Der Bürgermeister
Frankfurter Str. 97
53773 Hennef

Kontaktaufnahme: 02242/888-0 oder unter info@hennef.de


Datenschutzbeauftragte*r: datenschutz@hennef.de

Die Daten werden zur Bearbeitung Ihres Antrags benötigt, nicht an Dritte weitergegeben und gelöscht, sobald der Zweck der Speicherung entfällt und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten mehr bestehen. Sie haben folgende Rechte zur Verarbeitung Ihrer Daten: Auskunft, Berichtigung, Einschränkung, Widerspruch und Löschung und Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde.

Weitere ausführliche Informationen zum Datenschutz finden Sie im Internet unter:

datenschutz.stadt-hennef.de

Diese Einwilligung kann jederzeit schriftlich, zur Niederschrift beim Verantwortlichen oder mit einer E-Mail an datenschutz@hennef.de widerrufen werden.

Hinweis zum Datenschutz:

Weitere Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Ihren Anliegen und über Ihre Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte der zugehörigen Information nach Art. 13 bzw. 14 DSGVO.
Dieses finden Sie unter www.hennef.de/datenschutz.

 

Informationen zu Brauchtumsfeuer

Informationen zu Brauchtumsfeuer ►

 

Traditionelle öffentliche Brauchtumsfeuer (z.B. Martinsfeuer, Osterfeuer) müssen bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Die Anmeldung eines Brauchtumsfeuers stellt eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot des Verbrennens im Freien dar.

Voraussetzung ist ein eindeutiger Bezug zum Brauchtum, der auch einen zeitlichen Zusammenhang einschließt. Zum Beispiel dürfen Osterfeuer nur während der Osterfeiertage abgebrannt werden.

Für die Antragstellung wird einen volljährige verantwortliche Aufsichtsperson benötigt.

Nach erfolgreicher Anzeige des Feuers, werden von der Ordnungsverwaltung weitere Behörden informiert (zum Beispiel Ordnungsamt, Feuerwehr, Polizei). 

Brauchtumsfeuer dürfen nicht das Verbrennen von Abfällen zum Ziel haben. Es dürfen lediglich unbehandelte Hölzer, Baum- und Strauchschnitte sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden.

Folgende Sicherheitsabstände müssen eingehalten werden:

  • 100 m zu bewohnten Gebäuden und Wäldern
  • 50 m zu öffentlichen Verkehrsflächen
  • 25 m zu sonstigen baulichen Anlagen
  • 10 m zu befestigten Wirtschaftswegen, leicht entflammbarer Vegetation und zuschauenden Personen

Der Sicherheitsabstand zu bewohnten Gebäuden reduziert sich bei einer geringeren Menge des Brennmaterials:

  • 5 m³ bei einem Abstand zwischen 25 m und 30 m
  • 10 m³ bei einem Abstand zwischen 31 m und 40 m
  • 20 m³ bei einem Abstand zwischen 41 m und 50 m
  • 40 m³ bei einem Abstand zwischen 51 m und 75m
  • 60 m³ bei einem Abstand zwischen 76 m und 100 m

Ab einer Waldbrandstufe von 4 oder dem Graslandfeuerindex 4 erlischt eine Genehmigung automatisch.

Der Genehmigungsinhaber muss selbständig (über die Internetseite des Deutschen Wetterdienstes - www.dwd.de/waldbrand) prüfen, welche Waldbrandgefährdungsstufe oder welcher Graslandfeuerindex für den beantragten Abbrennort gelten.

Antragsteller*in

Kontaktperson

Geben Sie den oder die Vornamen einer Person so an, wie sie auf den offiziellen Ausweisen angegeben sind, zum Beispiel im Personalausweis.

Geben Sie den Nachnamen, Familiennamen beziehungsweise Zunamen an.

1. verantwortliche Person
2. verantwortliche Person
Angaben zum Brauchtumsfeuer
Veranstaltungsort
Zeitraum

Beginn des geplanten Feuers

Ende des geplanten Feuers

Größe des Feuers
Räumliche Gegebenheiten

Die Distanz betragen zu

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Bemerkungen
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