Antrag Ausnahmegenehmigung für das Abbrennen von Feuerwerk

Vorbemerkungen

Mit diesem Antrag können Sie online eine Ausnahmegenehmigung beantragen, wenn Sie im Rahmen einer Veranstaltung ein Feuerwerk abbrennen möchten.

 

Alternativ können Sie sich an die Abteilung Allgemeines Ordnungswesen wenden (Tel. +49 2242 888-775,
E-Mail: ordnungsverwaltung@hennef.de).

Datenschutzerklärung

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Hiermit erteile ich freiwillig meine Einwilligung zur Verarbeitung meiner Daten und erkenne nachfolgende Datenschutzerklärung der Stadt Hennef an.

Verantwortlicher:

Stadt Hennef
Der Bürgermeister
Frankfurter Str. 97
53773 Hennef

Kontaktaufnahme: 02242/888-0 oder unter info@hennef.de


Datenschutzbeauftragte*r: datenschutz@hennef.de

Die Daten werden zur Bearbeitung Ihres Antrags benötigt, nicht an Dritte weitergegeben und gelöscht, sobald der Zweck der Speicherung entfällt und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten mehr bestehen. Sie haben folgende Rechte zur Verarbeitung Ihrer Daten: Auskunft, Berichtigung, Einschränkung, Widerspruch und Löschung und Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde.

Weitere ausführliche Informationen zum Datenschutz finden Sie im Internet unter:

datenschutz.stadt-hennef.de

Diese Einwilligung kann jederzeit schriftlich, zur Niederschrift beim Verantwortlichen oder mit einer E-Mail an datenschutz@hennef.de widerrufen werden.

Hinweis zum Datenschutz:

Weitere Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Ihren Anliegen und über Ihre Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte der zugehörigen Information nach Art. 13 bzw. 14 DSGVO.
Dieses finden Sie unter www.hennef.de/datenschutz.

 

Informationen zur Ausnahmegenehmigung für das Abbrennen von Feuerwerk

Informationen zur Ausnahmegenehmigung für das Abbrennen von Feuerwerk ►

 

Das Abbrennen von Feuerwerken (Silvester ausgenommen) ist nur in Ausnahmefällen und mit Genehmigung der Ordnungsverwaltung der Stadt Hennef (Sieg) erlaubt. Dies gilt auch für pyrotechnische Gegenstände, die z.B. auf Bühnen zum Einsatz kommen. Für eine Erlaubnis ist neben dem Antrag eine Einverständniserklärung des Grundstückeigentümers nötig.

 

Gewerbliche Veranstaltungen

Sollte das Feuerwerk im Rahmen von genehmigungspflichtigen Veranstaltungen stattfinden, können Sie das Feuerwerk im Rahmen der Antragsstellung mit Beantragung. Sie können einen entsprechenden Antrag über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW online stellen. Den Link dazu finden Sie unter "Onlinedienstleistungen".

 

Private Feiern

Sollten Sie im Rahmen privater Feiern ein Feuerwerk geplant haben, benötigen Sie eine entsprechende Genehmigung für den Kauf und den Einsatz des Feuerwerks. Einen Antrag dafür können Sie direkt bei uns Online stellen. Den Antrag für private Feiern finden Sie unter "Onlinedienstleistungen".

 

Nachtruhe

Gem. § 11 Abs. 2 LImschG muss das Feuerwerk um 22:00 Uhr, in den Monaten Mai, Juni und Juli um 22:30 Uhr beendet sein.
Das Landesimmissionsschutzgesetz auf RECHT.NRW.DE

 

Temperatur/Trockenheit

Im Falle von erhöhter Brandgefahr (Stufe 4 und 5) für Wälder und Gräser, die durch sommerliche Hitze und Trockenheit begünstigt wird, darf im Außenbereich kein Feuerwerk nach §24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. SprengV abgebrannt werden. 
Der Genehmigungsinhaber muss selbstständig (über die Internetseite des Deutschen Wetterdienstes - www.dwd.de/waldbrand) prüfen, welche Waldbrandgefährungsstufe oder welcher Graslandfeuerindex für den beantragten Abbrennort gelten.
Ab der Waldbrandstufe 4 oder dem Graslandfeuerindex Stufe 4 ist das Abbrennen des Feuerwerkes untersagt und die Genehmigung ist automatisch erloschen.

 

Kosten

Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für private Feiern wird grundsätzlich eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50€ erhoben.

 

Rechtliche und Technische Hinweise

Informationen zur Ausnahmegenehmigung für das Abbrennen von Feuerwerk ►

Mit diesem Formular beantragen Sie die Freistellung vom Verwendungsverbot des §23 (1) 1. Halbsatz gemäß §24 (1) der 1. SprengV (Bekanntmachung 31.01.91, BGB1. I, S. 169)

 

Es sollen keine Feuerwerkskörper der Kategorie III und IV (Großfeuerwerk) abgebrannt werden, daher ist die Anzeige eines Großfeuerwerks und die Anwesenheit eines Pyrotechnikers mit Erlaubnis gemäß § 7, § 27 oder Befähigungsschein gemäß § 20 des SprengG nicht erforderlich.

 

Ferner beantragen Sie mit diesem Formular die zur Beschaffung der vorgesehenen Feuerwerkskörper (Fontäne, Sonnen, Batterien, Raketen, usw.) notwendige Ausnahmegenehmigung gemäß § 24 (1) der 1. SprengV (siehe hierzu § 21 (1)).

 

Mit dem Absenden dieses Formulars versichern Sie, dass das Abbrennen des Kleinfeuerwerks nicht in der Nähe von Anlagen und Gebäuden, die besonders brandempfindlich sind (§ 23), insbesondere in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen stattfindet.

 

Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wird grundsätzlich eine Verwaltungsgebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand.

 

Gemäß § 11 Abs. 2 LImschG muss das Feuerwerk um 22.00 Uhr, in den Monaten Mai, Juni und Juli um 22.30 Uhr beendet sein.

 

Im Falle von erhöhter Brandgefahr (Stufe 4 und 5) für Wälder und Gräser, die durch sommerliche Hitze und Trockenheit begünstigt wird, darf im Außenbereich kein Feuerwerk nach §24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. SprengV abgebrannt werden. 


Der Genehmigungsinhaber muss selbständig (über die Internetseite des Deutschen Wetterdienstes - www.dwd.de/waldbrand) prüfen, welche Waldbrandgefährdungsstufe oder welcher Graslandfeuerindex für den beantragten Abbrennort gelten.


Ab der Waldbrandstufe 4 oder dem Graslandfeuerindex Stufe 4 ist das Abbrennen des Feuerwerkes untersagt und die Genehmigung ist automatisch erloschen.

Erforderliche Unterlagen

Genehmigung des Grundstückseigentümers: Ggf. falls Sie nicht selbst Eigentümer sind.

 

Detaillierte Angaben zur Art des Feuerwerks: Beachten Sie insbesondere hierzu obige technischen Hinweise 

Antragstellende Person

Verein, Unternehmen, Organisation, etc.

Kontaktperson

Geben Sie den oder die Vornamen einer Person so an, wie sie auf den offiziellen Ausweisen angegeben sind, zum Beispiel im Personalausweis.

Geben Sie den Nachnamen, Familiennamen beziehungsweise Zunamen an.

Firmenanschrift

Die Debitor Nummer können Sie in früheren Gestattungen, Bescheiden, etc finden (XXXXXXXX-XXXX). Es handelt sich hierbei um die vordere achtstellige Nummer. 

Verantwortliche Person

Neben natürlichen Personen gibt es juristische Personen und Personengesellschaften.
Die Definition:

Juristische Person:

Sie wird oft auch als Firma, Behörde, Anstalt oder Verein bezeichnet. Man versteht darunter eine Personenvereinigung oder ein Zweckvermögen mit gesetzlich anerkannter Rechtsfähigkeit.

Personengesellschaft:
Eine Personengesellschaft ist keine juristische Person, kann aber trotzdem Träger von Rechten und Pflichten sein. Sie entsteht, wenn sich mindestens zwei Rechtsträger (natürliche und/oder juristische Personen sowie Personengesellschaften) zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes sich zusammenschließen. Die sogenannten Gesellschafter einer Personengesellschaft haften unbeschränkt, das heißt mit dem Gesellschaftsvermögen und mit ihrem Privatvermögen. Beispiele dafür sind

  • eheliche Lebensgemeinschaft (verfolgt keinen bestimmten Zweck; § 1353 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),
  • Gütergemeinschaft (§ 1411 und § 1485 BGB)
  • Erbengemeinschaft (entsteht kraft Gesetzes; § 2032 BGB).
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR),
  • offene Handelsgesellschaft (OHG),
  • Kommanditgesellschaft (KG).

Neben natürlichen Personen gibt es juristische Personen und Personengesellschaften.
Die Definition:

Juristische Person:

Sie wird oft auch als Firma, Behörde, Anstalt oder Verein bezeichnet. Man versteht darunter eine Personenvereinigung oder ein Zweckvermögen mit gesetzlich anerkannter Rechtsfähigkeit.

Personengesellschaft:
Eine Personengesellschaft ist keine juristische Person, kann aber trotzdem Träger von Rechten und Pflichten sein. Sie entsteht, wenn sich mindestens zwei Rechtsträger (natürliche und/oder juristische Personen sowie Personengesellschaften) zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes sich zusammenschließen. Die sogenannten Gesellschafter einer Personengesellschaft haften unbeschränkt, das heißt mit dem Gesellschaftsvermögen und mit ihrem Privatvermögen. Beispiele dafür sind

  • eheliche Lebensgemeinschaft (verfolgt keinen bestimmten Zweck; § 1353 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),
  • Gütergemeinschaft (§ 1411 und § 1485 BGB)
  • Erbengemeinschaft (entsteht kraft Gesetzes; § 2032 BGB).
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR),
  • offene Handelsgesellschaft (OHG),
  • Kommanditgesellschaft (KG).
Angaben zum Feuerwerk

Wo wird das Feuerwerk stattfinden?

Sie können PDF-, PNG- und JPEG-Dateien hochladen.

Kategorie, Kaliber, Art, Steighöhe, etc.

Sie können über + bis zu fünf verschiedene Feuerwerkstypen angeben

Bemerkungen
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