Mit diesem Formular beantragen Sie die Freistellung vom Verwendungsverbot des §23 (1) 1. Halbsatz gemäß §24 (1) der 1. SprengV (Bekanntmachung 31.01.91, BGB1. I, S. 169)
Es sollen keine Feuerwerkskörper der Kategorie III und IV (Großfeuerwerk) abgebrannt werden, daher ist die Anzeige eines Großfeuerwerks und die Anwesenheit eines Pyrotechnikers mit Erlaubnis gemäß § 7, § 27 oder Befähigungsschein gemäß § 20 des SprengG nicht erforderlich.
Ferner beantragen Sie mit diesem Formular die zur Beschaffung der vorgesehenen Feuerwerkskörper (Fontäne, Sonnen, Batterien, Raketen, usw.) notwendige Ausnahmegenehmigung gemäß § 24 (1) der 1. SprengV (siehe hierzu § 21 (1)).
Mit dem Absenden dieses Formulars versichern Sie, dass das Abbrennen des Kleinfeuerwerks nicht in der Nähe von Anlagen und Gebäuden, die besonders brandempfindlich sind (§ 23), insbesondere in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen stattfindet.
Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wird grundsätzlich eine Verwaltungsgebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand.
Gemäß § 11 Abs. 2 LImschG muss das Feuerwerk um 22.00 Uhr, in den Monaten Mai, Juni und Juli um 22.30 Uhr beendet sein.
Im Falle von erhöhter Brandgefahr (Stufe 4 und 5) für Wälder und Gräser, die durch sommerliche Hitze und Trockenheit begünstigt wird, darf im Außenbereich kein Feuerwerk nach §24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. SprengV abgebrannt werden.
Der Genehmigungsinhaber muss selbständig (über die Internetseite des Deutschen Wetterdienstes - www.dwd.de/waldbrand) prüfen, welche Waldbrandgefährdungsstufe oder welcher Graslandfeuerindex für den beantragten Abbrennort gelten.
Ab der Waldbrandstufe 4 oder dem Graslandfeuerindex Stufe 4 ist das Abbrennen des Feuerwerkes untersagt und die Genehmigung ist automatisch erloschen.