Über die Gewerbeanzeigen für Gewerbean- und -abmeldungen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 3 der Gewerbeordnung (GewO) werden von den statistischen Ämtern der Länder monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
Zweck der Erhebung
Die bei allen Gewerbeanzeigepflichtigen, die ein Gewerbe an- oder abmelden, monatlich durchgeführte Statistik dient der Gewinnung zuverlässiger, aktueller und bundesweit vergleichbarer Daten über die Gewerbean- und -abmeldungen. Sie ist unentbehrliche Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik.
Rechtsgrundlagen, Auskunftspflicht, Umfang und Art der Erhebung
Rechtsgrundlage der Statistik ist § 14 Absatz 13 in Verbindung mit § 14 Absatz 14 Nummer 5 GewO in Verbindung mit der Gewerbeanzeigenverordnung (GewAnzV) sowie in Verbindung mit dem BStatG. Erhoben werden die Angaben zu § 3 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a GewAnzV (Feld-Nummern 6, 10, 18 bis 25, 29 und 32 der Anlage 1 zur GewAnzV) und zu § 3 Absatz 2 Numer 3 Buchstabe c GewAnzV (Feld-Nummern 6, 10, 18 bis 26, 28 und 29 der Anlage 3 zur GewAnzV). Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 14 Absatz 13 GewO in Verbindung mit § 15 BStatG. Nach § 14 Absatz 13 Satz 4 GewO sind die Gewerbeanzeigepflichtigen, die ein Gewerbe an- oder abmelden, auskunftspflichtig und erfüllen die Auskunftspflicht durch Erstattung der entsprechenden Gewerbeanzeige. Nach § 3 Absatz 4 GewAnzV werden die Daten aus der Gewerbeanzeige elektronisch über verwaltungsinterne Kommunikationsnetze oder verschlüsselt über das Internet an die statistischen Ämter der Länder übermittelt.
Geheimhaltung
Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Eine Übermittlung von Einzelangaben ist grundsätzlich zulässig an:
- öffentliche Stellen und Institutionen innerhalb des Statistischen Verbunds, die mit der Durchführung einer Bundes- oder europäischen Statistik betraut sind (zum Beispiel die Statistischen Ämter der Länder, die Deutsche Bundesbank, das Statistische Amt der Europäischen Union [Eurostat]),
- innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu Einzelangaben ohne Name und Anschrift (formal anonymisierte Einzelangaben) zu gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden.
Nach § 16 Absatz 6 BStatG ist es zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben
- Einzelangaben zu übermitteln, wenn die Einzelangaben so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft den Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben),
- innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu Einzelangaben ohne Name und Anschrift (formal anonymisierte Einzelangaben) zu gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden.
Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht für Personen, die Einzelangaben erhalten.
Hilfsmerkmale, laufende Nummern / Ordnungsnummern, Löschung, Statistikregister
Der im Handels-, Genossenschafts-oder Vereinsregister, gegebenenfalls im Stiftungsverzeichnis eingetragene Name mit Rechts-form; der davon abweichende Name des Geschäfts; Ort und Nummer des Eintrags; Name und Vorname des Gewerbetreibenden; Zahl der geschäftsführenden Gesellschafter/Zahl der gesetzlichen Vertreter; Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen der Betriebsstätte, der Hauptniederlassung sowie der früheren bzw. künftigen Betriebsstätte (Feld-Nummern 1 bis 5, 12 und 15 bis 17 der Anlagen 1 und 3 der GewAnzV) sind Hilfsmerkmale, die lediglich der technischen Durchführung der Erhebung dienen. In den Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen werden diese Hilfsmerkmale nach Abschluss der Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit gelöscht. Angaben zu den Erhebungsmerkmalen werden solange verarbeitet und gespeichert, wie dies für die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen erforderlich ist. Die Hilfsmerkmale werden nach § 13 Absatz 1 BStatG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Statistikregistergesetz (StatRegG) bei Gewerbeanmeldungen zusammen mit den Erhebungsmerkmalen der FeldNummern 6, 10, 18 bis 25, 29 und 32 der Anlage 1 der GewAnzV und bei Gewerbeabmeldungen zusammen mit den Erhebungsmerkmalen 6, 10, 18 bis 26, 28 und 29 der Anlage 3 der GewAnzV im Unter-nehmensregister für statistische Verwendungszwecke gespeichert.
Rechte der Betroffenen, Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten, Recht auf Beschwerde
Die Auskunftgebenden (Anzeigepflichtigen), deren personenbezogenen Angaben verarbeitet werden, können
- eine Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- die Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- die Löschung nach Artikel 17 DS-GVO sowie
- die Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
der jeweils sie betreffenden personenbezogenen Angaben beantragen oder der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Angaben nach Artikel 21 DS-GVO widersprechen. Sollte von den oben genannten Rechten Gebrauch gemacht werden, prüft die zuständige öffentliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die antragstellende Person wird gegebenenfalls aufgefordert, ihre Identität nachzuweisen, bevor weitere Maßnahmen ergriffen werden. Fragen und Beschwerden über die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen können jederzeit an die behördlichen Datenschutzbeauftragten der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder oder an die jeweils zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden gerichtet werden. Deren Kontaktdaten finden Sie unter https://www.statistikportal.de/de/datenschutz.
Hinweise
- Diese Anzeige gilt gleichzeitig als Anzeige nach § 138 Absatz 1 der Abgabenordnung bei dem für den angemeldeten Betrieb zuständigen Finanzamt; die übrigen steuerrechtlichen Vorschriften bleiben jedoch unberührt. Diese Anzeige gilt gleichzeitig auch als Mitteilung nach § 192 Absatz 1 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII) gegenüber dem zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger. Unberührt bleiben auch die sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflichten, zum Beispiel nach dem Arbeits- und Sozialversicherungs-recht oder dem Außenwirtschafts- und Ausländerrecht. Diese Bescheinigung berechtigt insbesondere nicht zum Beginn oder zur Änderung oder Erweiterung oder Verlegung eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist. Zuwiderhandlungen gegen eine Anzeige- oder Erlaubnispflicht oder eine Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle können mit Geldbuße, in bestimmten Fällen (vgl. § 148 der Gewerbeordnung (GewO)) auch mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Die Fortsetzung eines ohne eine etwa erforderliche Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle begonnenen Betriebes kann verhindert werden (§ 15 Abs. 2 GewO, § 16 der Handwerksordnung (HwO)).
- Ein Wechsel des Betriebsinhabers (zum Beispiel durch Kauf, Pacht, Erbfolge, Änderung der Rechtsform) einschließlich des Ein- oder Austritts geschäftsführender Gesellschafter bei Personengesellschaften (OHG, KG, GbR), ein Wechsel der Betriebstätigkeit (zum Beispiel Umwandlung eines Großhandels in einen Einzelhandel), eine Ausdehnung der Tätigkeit auf Waren oder Leistungen, die bei Betrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind (zum Beispiel Erweiterung eines Großhandels um einen Einzelhandel), eine Verlegung des Betriebs oder die Aufgabe des Betriebes ist erneut nach § 14 GewO anzuzeigen.
- Bei bereits gegründeten, aber noch nicht im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen gilt die Gewerbeanmeldung bis zur Registereintragung nur als Gewerbeanzeige für die in dem Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung angegebenen Gründer; für die juristische Person gilt die Gewerbeanmeldung erst dann, wenn der auf der Vorderseite angegebenen Behörde ein Auszug über die Registereintragung vorgelegt wird, deren Inhalt mit den Angaben in der Gewerbeanzeige übereinstimmt.
- Ausländer, mit Ausnahme der EU-Bürger oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen von der dafür zuständigen Ausländerbehörde einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis, die die Ausübung einer entsprechenden Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Schweizer Staatsbürger haben ihr Freizügigkeitsrecht aus dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz (BGBl. II 2001 S. 810) durch Vorlage eines deklaratorischen Aufenthaltstitels nachzuweisen, soweit sie sich in der Bundesrepublik Deutschland niederlassen oder zur Erbringung von Dienstleistungen mit einer Dauer von mehr als 90 Tagen berechtigt sind.
- Nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 9 GewO erhalten die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes (StatRegG) Daten aus den Gewerbeanzeigen für Gewerbeummeldungen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 GewO. Dies betrifft die Daten der Feldnummern 1 bis 6, 10, 12, 15 bis 24, 26 und 29 der Anlage 2 der GewAnzV.