Menschen, die im Besitz eines Schwerbehinderten-Ausweises sind, können sich einen Behindertenparkausweis ausstellen lassen.
Es gibt zwei Arten von Behindertenparkausweisen:
- einmal den blauen EU-Ausweis und
- den nur in Deutschland geltenden orangenen Parkausweis.
Der "blaue Parkausweis" ist eine Ausnahmegenehmigung, den schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG), beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen beantragen können. Nur mit dem blauen Parkausweis darf auf Behinderten-Parkplätzen mit Rollstuhl-Symbol geparkt werden.
Der "blaue Parkausweis" gilt in allen Staaten der Europäischen Union. Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, kann die Behörde eine Ausnahmegenehmigung auch erteilen, wenn Sie keine Fahrerlaubnis besitzen. Mit der Ausnahmegenehmigung wird dann jeweils die Fahrerin oder der Fahrer des Kraftfahrzeuges von den Vorschriften befreit.
1. Als schwerbehindert mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere des Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen: Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Ober-schenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- und armamputiert sind sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind.
2. Schwerbehinderte Personen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis besitzen und Blinden, die auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind und die sich nur mit fremder Hilfe bewegen können, kann ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
3. Schwerbehinderte Personen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie bzw. vergleichbaren Funktionseinschränkungen (= Fehlen beider Arme oder deren Hände, beziehungsweise Ansatz der Hände unmittelbar am Rumpf) können ebenfalls eine Parkerleichterung nach § 46 Absatz 1 Nummer StVO erhalten.
Der "orangefarbene Parkausweis" ist neben dem "blauen Parkausweis" eine weitere Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen mit besonderen Funktionsstörungen. Er gilt deutschlandweit. Entscheidend ist der einzelne GdB für die jeweils genannte Funktionsstörung und nicht der gesamte GdB, der sich aus der Summe einzelner Funktionsbeeinträchtigungen ergibt.