Informationen:
Ausnahmen von dem Verbot zur Benutzung von Tongeräten und/ oder Ausnahmen zur Nachtruhe können beantragt werden für:
- Ernte- und Bestellarbeiten zwischen 5 und 6 Uhr sowie zwischen 22 und 23 Uhr
- die Außengastronomie zwischen 22 und 24 Uhr.
- den Betrieb von Anlagen, die aufgrund einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, einer Planfeststellung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder dem Bundesberggesetz (BBergG) oder aufgrund eines zugelassenen Betriebsplanes nach dem Bundesberggesetz betrieben werden
- Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes
Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist; die Ausnahme kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
Zu beachten ist, dass für Veranstaltungen eine Genehmigung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, längstens bis 00:00 Uhr erteilt wird. Für private Feiern wie Geburtstage, Verlobungsfeiern oder Grillabende werden grundsätzlich keine Ausnahmegenehmigungen erteilt.
Die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr gilt als Nachtruhezeit. Gesetzliche Grundlage dafür ist das Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG). Der Schutz der Ruhe ist hier in Abschnitt III geregelt.
SGV § 9 (Fn 22, 23) Schutz der Nachtruhe | RECHT.NRW.DE
Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Gebührengesetz (GebG) werden für Amtshandlungen Verwaltungsgebühren erhoben. Die Höhe richtet sich nach § 2 Abs. 1 GebG i. V. m. §1 Abs. 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung. Entsprechend der Tarifstellen 15a.4.2 und 15a.4.3 wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25 € pro Genehmigung also pro Tag erhoben.
Dieser Antrag ist rechtzeitig – mindestens aber 2 Wochen vor dem
Veranstaltungstermin einzureichen.