Auskunftssperre

Vorbemerkungen

Mit diesem Antrag können Sie einen Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre in das Melderegister nach §51 Bundesmeldegesetz beantragen.

 

Für Rückfragen steht Ihnen das Bürgerzentrum zur Verfügung. (Tel.: +49 2242 888-610, E-Mail: buergerzentrum@hennef.de)

 

Alternativ können Sie einen Termin vereinbaren https://termine.hennef.de/ (Tel.  +49 2242 888-610). 

Datenschutzerklärung

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Hiermit erteile ich freiwillig meine Einwilligung zur Verarbeitung meiner Daten und erkenne nachfolgende Datenschutzerklärung der Stadt Hennef an.

Verantwortlicher:

Stadt Hennef
Der Bürgermeister
Frankfurter Str. 97
53773 Hennef

Kontaktaufnahme: 02242/888-0 oder unter info@hennef.de


Datenschutzbeauftragte*r: datenschutz@hennef.de

Die Daten werden zur Bearbeitung Ihres Antrags benötigt, nicht an Dritte weitergegeben und gelöscht, sobald der Zweck der Speicherung entfällt und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten mehr bestehen. Sie haben folgende Rechte zur Verarbeitung Ihrer Daten: Auskunft, Berichtigung, Einschränkung, Widerspruch und Löschung und Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde.

Weitere ausführliche Informationen zum Datenschutz finden Sie im Internet unter:

datenschutz.stadt-hennef.de

Diese Einwilligung kann jederzeit schriftlich, zur Niederschrift beim Verantwortlichen oder mit einer E-Mail an datenschutz@hennef.de widerrufen werden.

Hinweis zum Datenschutz:

Weitere Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Ihren Anliegen und über Ihre Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte der zugehörigen Information nach Art. 13 bzw. 14 DSGVO.
Dieses finden Sie unter www.hennef.de/datenschutz.

 

Informationen zu Auskunftssperren

Informationen zu Auskunftssperren ►

 

Hinweis zur Auskunftssperre aus dem Melderegister

  • Hat nur Auswirkungen gegenüber Anfragen aus dem privaten Bereich hat (zum Beispiel: Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwälte).
  • Hat keine Auswirkungen auf Datenübermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen hat.
  • Ist auf zwei Jahre befristet und auf Antrag mit erneuter Begründung verlängert werden kann. 
  • Gilt nur für die Meldebehörde, bei der sie beantragt wurde.
  • Gibt keinen Schutz vor anderen Ausforschungsmöglichkeiten Dritter
  • Dafür können weitere, eigene Schutzmaßnahmen ergriffen werden (es besteht auch bei anderen öffentlichen Stellen die Möglichkeit, seine persönlichen Daten sperren zu lassen).           

 
Ergänzung
Sie wollen verhindern, dass auch die Meldebehörden Ihres früheren Wohnsitzes oder Ihres Nebenwohnsitzes Ihre neue Anschrift bekannt geben? Dann müssen Sie bei diesen ebenfalls eine Auskunftssperre beantragen.

 

 

Begründung

Bitte schildern Sie die besonderen Vorkommnisse möglichst konkret: Welche Tatsachen lassen auf eine Gefährdung für Ihre Person schließen, die eine Auskunftssperre im Melderegister erforderlich machen?  Falls Sie Unterlagen (beispielsweise Gerichtsurteilen oder polizeilichen Anzeigen über die Vorfälle) zum Nachweis des schutzwürdigen Interesses haben, fügen Sie diese bitte als Anlage in Kopie bei.

z.B. Gerichtsurteil, polizeiliche Anzeige

Können Sie die Personen benennen, von denen eine Gefahr ausgeht?

Antragsteller/in
Kinder
Bemerkungen
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