Traditionelle öffentliche Brauchtumsfeuer (z.B. Martinsfeuer, Osterfeuer) müssen bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Die Anmeldung eines Brauchtumsfeuers stellt eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot des Verbrennens im Freien dar.
Voraussetzung ist ein eindeutiger Bezug zum Brauchtum, der auch einen zeitlichen Zusammenhang einschließt. Zum Beispiel dürfen Osterfeuer nur während der Osterfeiertage abgebrannt werden.
Für die Antragstellung werden zwei volljährige verantwortliche Aufsichtspersonen benötigt.
Nach erfolgreicher Anzeige des Feuers, werden von der Ordnungsverwaltung weitere Behörden informiert (zum Beispiel Ordnungsamt, Feuerwehr, Polizei).
Brauchtumsfeuer dürfen nicht das Verbrennen von Abfällen zum Ziel haben. Es dürfen lediglich unbehandelte Hölzer, Baum- und Strauchschnitte sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden.
Die erforderlichen Sicherheitsabstände richten sich nach der Größe des Feuers:

Der Genehmigungsinhaber muss selbständig (über die Internetseite des Deutschen Wetterdienstes - www.dwd.de/waldbrand) prüfen, welche Waldbrandgefährdungsstufe oder welcher Graslandfeuerindex für den beantragten Abbrennort gelten.