Traditionelle öffentliche Brauchtumsfeuer (z.B. Martinsfeuer, Osterfeuer) müssen bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Die Anmeldung eines Brauchtumsfeuers stellt eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot des Verbrennens im Freien dar.
Voraussetzung ist ein eindeutiger Bezug zum Brauchtum, der auch einen zeitlichen Zusammenhang einschließt. Zum Beispiel dürfen Osterfeuer nur während der Osterfeiertage abgebrannt werden.
Für die Antragstellung werden zwei volljährige verantwortliche Aufsichtspersonen benötigt.
Nach erfolgreicher Anzeige des Feuers, werden von der Ordnungsverwaltung weitere Behörden informiert (zum Beispiel Ordnungsamt, Feuerwehr, Polizei).
Brauchtumsfeuer dürfen nicht das Verbrennen von Abfällen zum Ziel haben. Es dürfen lediglich unbehandelte Hölzer, Baum- und Strauchschnitte sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden.
Folgende Sicherheitsabstände müssen eingehalten werden:
- 100 m zu bewohnten Gebäuden und Wäldern
- 50 m zu öffentlichen Verkehrsflächen
- 25 m zu sonstigen baulichen Anlagen
- 10 m zu befestigten Wirtschaftswegen, leicht entflammbarer Vegetation und zuschauenden Personen
Der Sicherheitsabstand zu bewohnten Gebäuden reduziert sich bei einer geringeren Menge des Brennmaterials:
- 5 m³ bei einem Abstand zwischen 25 m und 30 m
- 10 m³ bei einem Abstand zwischen 31 m und 40 m
- 20 m³ bei einem Abstand zwischen 41 m und 50 m
- 40 m³ bei einem Abstand zwischen 51 m und 75m
- 60 m³ bei einem Abstand zwischen 76 m und 100 m
Ab einer Waldbrandstufe von 4 oder dem Graslandfeuerindex 4 erlischt eine Genehmigung automatisch.
Der Genehmigungsinhaber muss selbständig (über die Internetseite des Deutschen Wetterdienstes - www.dwd.de/waldbrand) prüfen, welche Waldbrandgefährdungsstufe oder welcher Graslandfeuerindex für den beantragten Abbrennort gelten.